Nützliche Informationen

Unterlagen, die für die Einreichung eines eines Antrages beigefügt werden müssen


1. Identitätskarte und Steuernummer vom Begünstigten und vom Antragsteller
2. Auszug aus dem Geburtenregister
3. Sammelbescheinigung des Wohnsitzes und des Familienbogens
4. historischer Familienbogen des/der Begünstigten
5. ärztliches Zeugnis (mit Angabe, falls es zutrifft, dass die Person nicht mehr imstande ist, den Vormundschaftsrichter aufzusuchen)
6. Steuererklärung oder Bescheinigung der Einkommen
7. Kontoauszüge, Wertpapierauszüge, Kopie Post- oder Banksparbuch
8. Grundbuchauszüge, falls vorhanden

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Vademekum des Sachwalters

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Wer ist der Sachwalter
Die Sachwalterschaft ist das Rechtsinstitut, durch welche ein Vormundschaftsgericht eine Person ernennen kann, den sogenannten Sachwalter, welche beauftragt wird, eine beeinträchtigte Person zu unterstützen, die aufgrund ihrer Hilfsbedürftigkeit nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen.
Worum kümmert sich der Sachwalter im Allgemeinen?
Der Sachwalter

• muss sicherstellen, dass dem/der Begünstigten angemessene Lebens-, Pflegeund Betreuungsbedingungen gewährt werden. Zu diesem Zweck muss er die für ihn/sie zuständigen Dienstleister, das Umfeld, in dem er/sie lebt, und die Personen, die für seine/ihre Betreuung zuständig sind, kennen und über seine/ihre Lebensbedingungen, Behandlungspläne usw. informiert sein;
• sofern in dem Ernennungsdekret vorgesehen, muss er die Pflege des/der Begünstigten organisieren, die Einwilligungserklärung zu den für das Wohl des/der Begünstigten erforderlichen Behandlungen erteilen und ist befugt, Berichte, Krankenkarteien und alle Arten von Gesundheitsinformationen entgegenzunehmen;
• er muss das Vermögen des/der Begünstigten mit "der Sorgfalt eines guten Familien Vaters halten und die Interessen des/der Begünstigten wahrnehmen: Die Hauptaufgabe des Sachwalters besteht darin, den/die Begünstigten zu betreuen und zu versorgen, indem er das vorhandene Vermögen bestmöglich einsetzt;
• er muss über die Einnahmen und Ausgaben des/der Begünstigten Buch führen und dem Vormundschaftsgericht jährlich über seine Arbeit durch eine Abrechnung Bericht erstatten.
Beendigung des Auftrags

• Der Sachwalter kann beim Vormundschaftsgericht beantragen und erwirken, dass er aus gesundheitlichen Gründen, wegen hohen Alters, wegen anderer familiärer Bedürfnisse, wegen Versetzung oder auch bei schwerwiegender Unvereinbarkeit zwischen den Beteiligten und auch dann, wenn er bereits mit zahlreichen Aufgaben als Sachwalter belastet ist, von seinen Aufgaben entbunden wird. Er kümmert sich jedoch weiterhin um den/die Begünstigten bis ein Nachfolger förmlich ernannt wird.
• Der Sachwalter kann vom Vormundschaftsgericht abgesetzt werden, wenn er fahrlässig oder zahlungsunfähig ist und/oder seine Befugnisse missbraucht.
• Am Ende seines Auftrags muss der Sachwalter die Schlussabrechnung einreichen.
• Im Falle des Todes des/der Begünstigten entfällt die Zuständigkeit des Sachwalters, er muss die Kanzlei des Vormundschaftsgerichts unverzüglich informieren und eine Kopie der Sterbeurkunde hinterlegen. Innerhalb von 60 Tagen muss er dann die Schlussabrechnung übermitteln.
Was man von Anfang an wissen sollte

• Girokonten/Darlehen/Anlagen müssen ausschließlich auf den Namen des/der Begünstigten lauten: Jede (auch notarielle) Vollmacht ist ungültig und muss aufgehoben werden. 2 Im Falle eines Gemeinschaftskontos muss der Sachwalter das Konto auflösen und ein neues Konto ausschließlich auf den Namen des/der Begünstigten eröffnen. Das Vermögen des/der Begünstigten und etwaige Einkünfte müssen auf dieses neue Konto überwiesen werden.
• Alle Handlungen, die über die normale Verwaltung hinausgehen, müssen vorab vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden, das sich vergewissern muss, dass die Handlung im Interesse der unter Betreuung stehenden Person ist. Der Sachwalter muss dazu einen entsprechenden Antrag an das Gericht stellen, zusammen mit den entsprechenden Unterlagen (Kostenvoranschläge, Investitionsvorschläge, medizinische Anforderungen, usw). Die Handlungen, die der Sachwalter ohne die erforderlichen Genehmigungen vornimmt, können für ungültig erklärt werden.
• Der Zweck der Sachverwaltschaft ist in erster Linie die Erhaltung des Vermögens, weshalb der Richter keine spekulativen Projekte oder Operationen genehmigt, die das Vermögen des/der Begünstigten in irgendeiner Weise gefährden könnten. Der Sachwalter kann dem Richter risikoarme oder moderate Anlageformen vorschlagen (Staatspapiere, Postsparanleihen, Anleihen von zugelassenen Instituten, Erwerb von in Italien gelegenen Immobilien).
• Als außerordentliche Verwaltungsakte gelten alle Handlungen, die eine wesentliche Veränderung des Vermögens des/der Begünstigten zur Folge haben. Das Zivilgesetzbuch sieht insbesondere vor, dass die folgenden Handlungen auf jeden Fall der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedürfen:
1) Sachen veräußern, mit Ausnahme der Früchte und der leicht verderblichen beweglichen Sachen;
2) Pfandrechte oder Hypotheken begründen;
3) Teilungen vornehmen oder diesbezüglich gerichtliche Verfahren einleiten;
4) Schiedsvertäge und Vergleiche abschließen oder Ausgleichen zustimmen;
5) Sachen erwerben, mit Ausnahme der beweglichen Sachen, die für den Gebrauch der begünstigten Person, für die Hauswirtschaft und für die Verwaltung des Vermögens nötig sind;
6) Gelder einheben, der Löschung von Hypotheken oder der Freistellung von Pfandsachen zustimmen oder Verbindlichkeiten eingehen, sofern diese nicht Auslagen betreffen, die für den Unterhalt des Begünstigten oder für die ordentliche Verwaltung seines Vermögens nötig sind; 3
7) Erbschaften annahmen oder ausschlagen, Schenkungen oder Vermächtnissen annehmen, die mit Lasten verbunden oder an Bedingungen geknüpft sind;
8) Vermietung von Immobilien oder Grundstücken für mehr als neun Jahre;
9) Die Einleitung gerichtlicher Verfahren, mit Ausnahme von Unterlassung einer Bauführung oder eines drohenden Schadens, um Besitzschutzverfahren oder Räumungsverfahren und um Klagen auf Eiforderung von Früchten(z. B. Mieten) oder zur Erwirkung von Sicherheitsverfügungen.
• Im besonderen Fall der Genehmigung für den Verkauf von Immobilien muss dem Antrag ein vereidigtes Sachverständigengutachten beigefügt werden, das den Wert der Immobilie nachweist, während im Falle von eingetragenen beweglichen Sachen ein Sachverständigengutachten für sonstige Güter erforderlich ist. Der Richter wird den Verkauf durch Dekret genehmigen und Anweisungen für die Verwendung der Beträge erteilen.
• In der Regel werden auch Ausgaben, die zur ordentlichen Verwaltung gehören, deren Wert sich aber erheblich auf das Vermögen des/der Begünstigten auswirken würde, wie z. B. Renovierungsarbeiten, die Anschaffung besonders teurer Güter usw., als Handlungen der außerordentlichen Verwaltung betrachtet. Die Erwerbe sollten in einem angemessenen Verhältnis zur finanziellen Situation des/der Begünstigten stehen und auf gesundem Menschenverstand beruhen.
• Bei erheblichen und unerwarteten Ausgaben, die jedoch für den/die Begünstigten von grundlegender Bedeutung sind und für die ein sofortiges Eingreifen des Sachwalters erforderlich ist (z. B. Kauf eines neuen Heizkessels, der plötzlich ausgefallen ist), kann der Sachwalter die Waren sofort kaufen und seine Entscheidung durch einen Sonderantrag zu einem späteren Zeitpunkt begründen.
Pflichten des Sachwalters

• Innerhalb von dreißig Tagen nach der Ernenung muss der Sachwalter dem Vormundschaftsrichter das Inventar des Vermögens des/der Begünstigten vorlegen. Es handelt sich um eine Auflistung der Vermögenswerte, die auf den Namen des/der Begünstigten lauten und/oder in seinem Miteigentum stehen (Girokonten, Sparbücher, Kapitalanlagen, Immobilien, Nießbrauch, vorgefundenes Bargeld, Kraftfahrzeuge usw.). Auch das eventuelle Vorhandensein von Schließfächern sollte angegeben werden (bitte die entsprechenden Schlüssel besorgen). Im Rahmen der Bestandsaufnahme ist es auch sinnvoll, eine Aufstellung der Ausgaben zu machen, die für das Leben der geschützten Person notwendig sein werden. Zu diesem Zweck ist es ratsam, die wichtigsten "Einnahmen-" und "Ausgabenposten" zu ermitteln, die bei der Erstellung der Jahresabrechnung als Grundlage dienen werden.
• Mit der Ernennung eines Sachwalters verlieren bereits bestehende Vollmachten ihre Gültigkeit: Nur der Sachwalter ist befugt, über das Vermögen des/der Begünstigten zu verfügen, und ist unmittelbar dafür verantwortlich. Alle finanziellen Transaktionen müssen über ein einziges Bank- oder Postkonto abgewickelt werden. Alle anderen Konten müssen getilgt und der Restbetrag auf ein einziges Konto eingezahlt werden. Die Entscheidung, welches Konto beibehalten oder gelöscht werden soll, obliegt dem Sachwalter. Das Konto muss auf den Namen des/der Begünstigten lauten, und der Sachwalter muss das Ernennungsdekret bei dem Kreditinstitut hinterlegen.
• Ist der/die Begünstigten Eigentümer eines Grundstücks oder eines dinglichen Rechts an einem Grundstück (z. B. Wohnrecht, Nießbrauch), muss die Verfügung über die Bestellung eines Sachwalters im Grundbuch eingetragen werden. Zu diesem Zweck muss der Sachwalter bei der Kanzlei des Gerichts (dritter Stock, Zimmer Nr. 346) eine beglaubigte Abschrift des Ernennungsdekrets anfordern und einen Antrag beim Grundbuchamt stellen, in dem die Immobilie eingetragen ist.
• Der Sachwalter muss jährlich alle zwölf Monate innerhalb von dreißig Tagen ab dem Datum seiner Ernennung eine Jahresabrechnung vorlegen. Die Jahresabrechnung ist das im Zivilgesetzbuch vorgesehene Instrument, um das Gericht über die Lebens- und Vermögenssituation des/der Begünstigten zu informieren. Der Jahresabrechnung sind Unterlagen beizufügen, die die Einkünfte und die getätigten Ausgaben belegen (Kontoauszüge, Rechnungskopien, Zahlungsbelege usw.), sowie Informationen über die ausgeübten Tätigkeiten und den Lebens-/Gesundheitszustand des/der Begünstigten (ein Bericht des Hausarztes, der Betreuungs- bzw. Pflegeeinrichtung oder des Facharztes sollte beigefügt werden). Um die Abrechnung zu erleichtern, ist es ratsam, dass der Sachwalter größere Zahlungen per Banküberweisung und/oder Lastschriftverfahren durchführt. Der aktuelle Kontoauszug (und nicht nur eine Liste der Bewegungen) ist bereits ein nützliches Berichtsinstrument. Der Sachwalter muss die Belege für die größten Ausgaben aufbewahren oder sich eine Quittung geben lassen. Bei Abhebungen vom Konto des/der Begünstigten sollte der Sachwalter einen klaren und unmissverständlichen Grund für die Abhebung angeben

Vademekum für die Erstellung der Jahresabrechnung

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Was ist eine Jahresabrechnung
Nach den kombinierten Bestimmungen von den Artikeln 380 und 411 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches muss der Sachwalter "regelmäßig über seine Verwaltung Buch führen und jedes Jahr einen Bericht vorlegen". Am Ende eines jeden Jahres der Verwaltung ist der Sachwalter verpflichtet, bei der Kanzlei der freiwilligen Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts eine Abrechnung einzureichen, die dem Vormundschaftsgericht zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Abrechnung dient dazu, den Richter über den Gesundheitszustand der/des Begünstigten, wobei ein aktuelles ärztliches Attest beizufügen ist, sowie über die wirtschaftliche und finanzielle Situation zu informieren, wobei die anfängliche finanzielle Situation sowie alle Einnahmen und Ausgaben im Laufe des Jahres dargestellt und schließlich die endgültige Situation beschrieben werden müssen.
Wie man eine Abrechnung erstellt
Es sind keine besonderen Formalitäten erforderlich, und in der Regel stellt die zuständige Kanzlei der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgedruckte Formulare zum Ausfüllen zur Verfügung, oder man kann sich an Vereine und Fachleute wenden, die bei der korrekten Abfassung helfen.
Vermögen zu Beginn des Berichtszeitraums
In diesem Abschnitt werden die Salden der verschiedenen Konten (Bank oder Post) und die Salden der Wertpapierdepots/-policen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung der Sachverwaltschaft bestehen, aufgeführt, und zwar insbesondere:
- Girokonto (Bank oder Post) auf den Namen der/des Begünstigten bzw. Gemeinschaftskonten;
- Postsparbuch oder Banksparbuch auf den Namen der/des Begünstigten bzw. Gemeinschaftssparbücher;
- Wertpapierdepot auf den Namen der/des Begünstigten bzw. Gemeinschaftsdepots;
- vorgefundene Barmittel (Bargeld);
- Policen auf den Namen der/des Begünstigten;
- Immobilien, an denen der/die Begünstigten ein dingliches Recht wie Eigentum, Nießbrauch, Wohnrecht usw. innehat (unter Beifügung eines Grundbuchs oder eines Katasterauszugs);
- eingetragene bewegliche Sachen (Autos, Boote usw.);
- wertvolle bewegliche Sachen (Schmuck, Gemälde von besonderem Wert usw.). Dieser Abschnitt kann leicht ausgefüllt werden, wenn der Sachwalter zu Beginn seines Auftrags ein Inventar erstellt hat.
Einkünfte im Berichtszeitraum
Es sind keine besonderen Erstellungsformalitäten erforderlich. Die wichtigsten Einnahmeposten sind nachstehend aufgeführt:
- Renten/Gehälter/Begleitgeld/ Pflegegeld / Ehegattenzuschuss;
- Renten-/Gehaltsrückstände;
- erhaltene Mieten;
- Finanzerträge (Kupons/Zinsen/Dividenden/Gewinne);
- Erstattungen von Behörden/Steuerämtern/anderen;
- Rückzahlung von Wertpapieren bei Fälligkeit;
- Erlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren;
- Erlöse aus dem Verkauf von beweglichen Sachen;
- Sonstiges (bitte angeben).
Ausgaben im Berichtszeitraum
Alle Ausgaben des Jahres müssen angegeben werden; die wichtigsten Ausgabenposten sind nachstehend aufgeführt:
- Gebühren für Altersheime/Seniorenheime;
- Ausgaben für Nahrung/Kleidung und Körperpflege;
- Ausgaben für Sommeraufenthalte / Ferien / Reisen;
- Ausgaben für die Tageskantine;
- Teilnahmegebühren für Kurse/Freizeitaktivitäten;
- Gehälter und Beiträge für Pflegepersonal / Haushaltshilfen / Erzieher;
- Gesundheitskosten und Medikamente;
- Mietkosten/Hypothekenzahlungen;
- ordentliche und außerordentliche Ausgaben für die Kondominiumsspesen;
- Ausgaben für den Haushalt;
- Steuern und Abgaben;
- Bank-/Finanzkosten;
- Autokosten / verschiedene Versicherungen;
- Kosten für die Instandhaltung und Renovierung von Gebäuden;
- Erwerb von beweglichen Sachen;
- vom Vormundschaftsrichter genehmigte außerordentliche Ausgaben (bitte angeben);
- Erwerb von Wertpapieren;
- Erwerb von Immobilien/Fahrzeugen (mit Genehmigung vom Vormndschaftsrichter) (bitte angeben);
- sonstige Ausgaben (bitte angeben).
Die Bilanz zwischen Einnahmen und Ausgaben sollte dann angegeben werden.
Vermögen am Ende der Abrechnung
Die Salden der verschiedenen Konten (Bank oder Post) und die Salden der bestehenden Wertpapierdepots/Policen sind anzugeben. Im Besonderen:
- Girokonto (Bank- oder Postkonto);
- Postsparbuch;
- Wertpapierdepot;
- Bargeld aus der Portokasse;
- Policen;
- Immobilien;
- eingetragenes bewegliches Vermögen;
- wertvolle bewegliche Sachen.
Anlagen
Alle Belege, die zum Nachweis der Einnahmen und Ausgaben erforderlich sind, müssen der Abrechnung beigefügt werden:
- Kontokorrentauszug (nicht nur Liste der Bewegungen);
- Angaben zu den Wertpapieren und Policen;
- Rechnungen/Belege für besonders wichtige Ausgaben (Rechnungen von Zahnärzten, Handwerkern, Fachleuten usw.);
- Auszug aus dem Grundbuch/Kataster. Im Grunde genommen handelt es sich um die gesamte Dokumentation, die dem Vormundschaftsrichter ein schnelleres und vollständigeres Verständnis der Abrechnung ermöglicht.
Zusätzlich zu der reinen Abrechnung muss der Sachwalter einen Bericht über den Gesundheitszustand, die Lebensbedingungen und die soziale Wohnsituation des/der Begünstigten erstellen und einen entsprechenden Sozialbericht und/oder aktuelle medizinische Unterlagen beifügen. Darüber hinaus muss der Sachwalter einen Gesamtbericht über die im Laufe des Jahres durchgeführten Tätigkeiten vorlegen, wobei er in diesem Fall eine zusammenfassende Liste der durchgeführten Tätigkeiten beizufügen hat. Der Richter genehmigt die Abrechnung, indem er etwa ein Jahr nach deren Einreichung ein Dekret erlässt.
Was geschieht, nachdem die Abrechnung eingereicht wurde?
Nach Einreichung der Abrechnung kann der Vormundschaftsrichter gemäß Art. 44 des Zivilgesetzbuches den Sachwalter jederzeit vorladen, "um Informationen, Klarstellungen und Neuigkeiten über die Verwaltung der Sachverwaltschaft anzufordern und um 4 Anweisungen bezüglich der moralischen und vermögensrechtlichen Interessen des/der Begünstigten zu geben". Gleichzeitig mit der Einreichung der Abrechnung ist es üblich, insbesondere im Falle eines dritten Sachwalters und somit außerhalb der Familieneinheit, einen separaten Antrag auf Zahlung der angemessenen Vergütung gemäß Artikel 379 des Zivilgesetzbuchs zu stellen. Für die Ermittlung der angemessenen Vergütung sind alle Erstattungen der dem Sachwalter entstandenen Auslagen, wie z.B.: Briefe, Einschreiben, Faxe, Telefonate, Reisekosten, Stempelmarken usw., zu berücksichtigen, aber auch eine finanzielle Abgeltung für den Einsatz und die aufgewendete Zeit, die im Verhältnis zum Vermögen des Betreuers festgelegt wird und zu Lasten des/der Begünstigten oder der zivilrechtlich verpflichteten Angehörigen geht.
Die Schlussabrechnung
Bei Beendigung des Auftrags des Sachwalters aus verschiedenen Gründen, wie dem Tod des/der Begünstigten, seiner Ersetzung, der Beendigung der Sachwaltschaft wegen fehlender Voraussetzungen usw., muss der zuständige Sachwalter eine so genannte Schlussabrechnung vorlegen, für die die gleichen Regelungen wie oben gelten. Im Falle des Todes des/der Begünstigten sollte natürlich die Sterbeurkunde beigefügt werden.