• Girokonten/Darlehen/Anlagen müssen ausschließlich auf den Namen des/der Begünstigten lauten: Jede (auch notarielle) Vollmacht ist ungültig und muss aufgehoben werden. 2 Im Falle eines
Gemeinschaftskontos muss der Sachwalter das Konto auflösen und ein neues Konto ausschließlich auf den Namen des/der Begünstigten eröffnen. Das Vermögen des/der Begünstigten und etwaige
Einkünfte müssen auf dieses neue Konto überwiesen werden.
• Alle Handlungen, die über die normale Verwaltung hinausgehen, müssen vorab vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden, das sich vergewissern muss, dass die Handlung im Interesse der
unter Betreuung stehenden Person ist. Der Sachwalter muss dazu einen entsprechenden Antrag an das Gericht stellen, zusammen mit den entsprechenden Unterlagen (Kostenvoranschläge,
Investitionsvorschläge, medizinische Anforderungen, usw). Die Handlungen, die der Sachwalter ohne die erforderlichen Genehmigungen vornimmt, können für ungültig erklärt werden.
• Der Zweck der Sachverwaltschaft ist in erster Linie die Erhaltung des Vermögens, weshalb der Richter keine spekulativen Projekte oder Operationen genehmigt, die das Vermögen des/der
Begünstigten in irgendeiner Weise gefährden könnten. Der Sachwalter kann dem Richter risikoarme oder moderate Anlageformen vorschlagen (Staatspapiere, Postsparanleihen, Anleihen von
zugelassenen Instituten, Erwerb von in Italien gelegenen Immobilien).
• Als außerordentliche Verwaltungsakte gelten alle Handlungen, die eine wesentliche Veränderung des Vermögens des/der Begünstigten zur Folge haben. Das Zivilgesetzbuch sieht insbesondere
vor, dass die folgenden Handlungen auf jeden Fall der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedürfen:
1) Sachen veräußern, mit Ausnahme der Früchte und der leicht verderblichen beweglichen Sachen;
2) Pfandrechte oder Hypotheken begründen;
3) Teilungen vornehmen oder diesbezüglich gerichtliche Verfahren einleiten;
4) Schiedsvertäge und Vergleiche abschließen oder Ausgleichen zustimmen;
5) Sachen erwerben, mit Ausnahme der beweglichen Sachen, die für den Gebrauch der begünstigten Person, für die Hauswirtschaft und für die Verwaltung des Vermögens nötig sind;
6) Gelder einheben, der Löschung von Hypotheken oder der Freistellung von Pfandsachen zustimmen oder Verbindlichkeiten eingehen, sofern diese nicht Auslagen betreffen, die für den
Unterhalt des Begünstigten oder für die ordentliche Verwaltung seines Vermögens nötig sind; 3
7) Erbschaften annahmen oder ausschlagen, Schenkungen oder Vermächtnissen annehmen, die mit Lasten verbunden oder an Bedingungen geknüpft sind;
8) Vermietung von Immobilien oder Grundstücken für mehr als neun Jahre;
9) Die Einleitung gerichtlicher Verfahren, mit Ausnahme von Unterlassung einer Bauführung oder eines drohenden Schadens, um Besitzschutzverfahren oder Räumungsverfahren und um Klagen auf
Eiforderung von Früchten(z. B. Mieten) oder zur Erwirkung von Sicherheitsverfügungen.
• Im besonderen Fall der Genehmigung für den Verkauf von Immobilien muss dem Antrag ein vereidigtes Sachverständigengutachten beigefügt werden, das den Wert der Immobilie nachweist,
während im Falle von eingetragenen beweglichen Sachen ein Sachverständigengutachten für sonstige Güter erforderlich ist. Der Richter wird den Verkauf durch Dekret genehmigen und
Anweisungen für die Verwendung der Beträge erteilen.
• In der Regel werden auch Ausgaben, die zur ordentlichen Verwaltung gehören, deren Wert sich aber erheblich auf das Vermögen des/der Begünstigten auswirken würde, wie z. B.
Renovierungsarbeiten, die Anschaffung besonders teurer Güter usw., als Handlungen der außerordentlichen Verwaltung betrachtet. Die Erwerbe sollten in einem angemessenen Verhältnis zur
finanziellen Situation des/der Begünstigten stehen und auf gesundem Menschenverstand beruhen.
• Bei erheblichen und unerwarteten Ausgaben, die jedoch für den/die Begünstigten von grundlegender Bedeutung sind und für die ein sofortiges Eingreifen des Sachwalters erforderlich ist
(z. B. Kauf eines neuen Heizkessels, der plötzlich ausgefallen ist), kann der Sachwalter die Waren sofort kaufen und seine Entscheidung durch einen Sonderantrag zu einem späteren
Zeitpunkt begründen.